Entwicklungshelfer

Entwicklungshelfer
1. Begriff: E. ist, wer in  Entwicklungsländern ohne Erwerbsabsicht Dienst leistet, um zum Fortschritt der Länder beizutragen, sich auf zwei Jahre beim Träger des Entwicklungsdienstes vertraglich verpflichtet und dafür nur besondere Leistungen erhält.
- 2. Rechtsgrundlage: Entwicklungshelfergesetz vom 18.6.1969 (BGBl I 549) m.spät.Änd.
- 3. Rechtsstellung: Der Träger schließt mit E. den E.-Dienstvertrag (kein  Arbeitsvertrag) ab; indes gelten eine Reihe arbeitsrechtlicher Grundsätze entsprechend. Der E. enthält kein eigentliches Arbeitsentgelt, sondern Unterhaltsgeld und Sachleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs, Wiedereingliederungsbeihilfe, Erstattung der Reisekosten und Urlaubsgewährung.
- Der Träger hat eine Haftpflicht- und Krankenversicherung abzuschließen.
- Bei Arbeitsunfähigkeit ist Unterhalt, Tagegeld und Versorgung zu zahlen.
- Für die Rechtsstreitigkeiten der E. mit dem Träger sind die  Arbeitsgerichte zuständig (§ 2 I Nr. 7 ArbGG).
- 4. Träger des Entwicklungsdienstes sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit anerkannte juristische Personen, die ausschließlich oder überwiegend E. vorbereiten, entsenden und betreuen und diese zu solchen Vorhaben entsenden, die mit den Förderungsmaßnahmen der Bundesrepublik für  Entwicklungsländer in Einklang stehen.

Lexikon der Economics. 2013.

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